59557 Lippstadt
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hermann Bach GmbH & Co. KG
1 Anwendbarkeit
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch schwebende und zukünftige – geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Käufer bei einem von uns bestätigten Auftrag einmal zugegangen sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB genannt) haben ebenso Gültigkeit für den eingerichteten Online-Shop im Rahmen der business to business Geschäfte.
2. Die Bedingungen der Käufer haben keine Gültigkeit, auch wenn diese sie zugrunde gelegt haben und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden oder Änderungen und Ergänzungen in Ausnahmefällen werden nur mit schriftlicher Bestätigung unsererseits wirksam, ohne dass die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon berührt wird. Auch entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Vorlieferanten/Hersteller müssen ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt werden. Andernfalls gelten auch in dieser Lieferbeziehung ausschließlich unsere nachfolgenden AGB.
3. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Art und Umfang der Lieferungen werden durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Aufträge über Sonderanfertigungen, Kommissionsware, usw. können nach Auftragsbestätigung vom Käufer in keinem Fall verändert werden, eine Stornierung dieser Aufträge ist nicht möglich.
4. Soweit Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden, werden deren Rechte durch nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht beschränkt.
§ 2 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk bzw. ab Lager. Die Berechnung erfolgt stets zu dem am Versandtage gültigen Preis in Euro. Etwa bewilligte Rabatte, Skonti, Frachtvergütungen oder Boni kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs sowie Zahlungsverzug über 2 Monate oder bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall, Forderungen können dann in vollem Umfang geltend gemacht werden.
2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.
3. Zwischenzeitliche Erhöhungen der Umsatzsteuer werden voll an den Käufer weitergegeben.
§ 3 Lieferzeit
1. Liefertermine und Fristen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie sind unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich oder schriftlich als bindend zugesagt haben. Kann ein Liefertermin nicht eingehalten werden, so bewirkt dies noch nicht ohne weiteres das Recht des Käufers wegen Überschreitung des Liefertermins vom Vertrag zurückzutreten; bei beiderseits kaufmännischen Geschäften bleibt die Mahnung des Verzuges erforderlich. Die Überschreitung eines Liefertermins führt nicht ohne weiteres zu einem Rücktrittsrecht des Käufers, vielmehr sind Mahnung, Setzung einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsandrohung erforderlich. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und auftragsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
2. Wird die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit durch von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieses Hindernisses. Bei mangelnder Versandmöglichkeit gilt eine Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware unter Benachrichtigung des Käufers bereitgestellt ist.
3. Geraten wir bei einer durch besondere Vereinbarung verbindlichen Lieferfrist in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 4 Lieferung und Versand
1. Anfuhr und Versand durch Lkw, Spedition, Post oder Bahn laufen auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Etwaige vorkommende Schäden berechtigten nicht zur Annahmeverweigerung der Sendung.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben. Ist durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, ist die hiervon betroffenen Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungsstörungen hat auch der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Im Falle frachtfreier Lieferung kann der Käufer, wenn die Fracht von uns nicht vorgelegt ist, deswegen weder die Zahlung der Fracht noch die Annahme der Lieferung verweigern. Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Frachtsätze.
4. Bleibt im Falle der Selbstabholung der Ware auf Abruf, bei Abrufaufträgen zur Lieferung oder in ähnlichen Fällen eine an den Käufer gerichtete Mahnung wegen nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Käufers bis zum Ablauf einer Woche ganz oder teilweise erfolglos, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder aufgrund einer vorläufigen Rechnung sofort Zahlung verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben unberührt. Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Verzögerung, Falsch- oder Nichtlieferung ist von uns zu vertreten. Im Übrigen besteht eine Lieferverpflichtung nur solange, wie der Vorrat reicht.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, Teillieferungen werden einzeln berechnet.
6. Sonderbestellte Ware und Sackware wird nicht zurückgenommen.
7. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf dessen Kosten. Die Verpackung wird dem Käufer, soweit sie nicht im Preis berücksichtigt ist, zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen.
8. Das Abladen ist Angelegenheit des Käufers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeutet nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung, ausgenommen für den Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
9. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Die Mehrkosten, die durch ein durch schlechte Straßenverhältnisse bedingte Einschaltung eines Vorspannes evtl. erforderlich werden, trägt der Käufer.
§ 5 Zahlung
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nicht anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind Verzugszinsen von mindestens 5 % über dem gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.
2. Zahlungen sind grundsätzlich direkt an uns zu entrichten. Unsere Vertreter und Agenten etc. sind nicht berechtigt, Gelder für uns zu kassieren; es sei denn, dass sie eine besondere Inkassovollmacht vorweisen können.
3. Eine Verpflichtung unsererseits zur Annahme von Schecks und Wechseln besteht nicht. Sollten wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung und Gutschrift der Wechsel und Schecks.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren, wobei wir zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen werden.
4. Ist uns bei Verkäufen, während der laufenden Geschäftsbeziehung oder bei später eintretendem Zahlungsverzug die Kreditfähigkeit des Käufers unbekannt oder ist eine eingeholte Auskunft für diesen nach kaufmännischen Gepflogenheiten ungünstig, so steht es uns frei, Vorauszahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder auch vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag bereits unsererseits bestätigt war. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheiteneinrede) zu.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Ergänzungen:
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderung aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer, insbesondere auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, unser Eigentum. Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes bereits jetzt an uns abgetreten. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind uns sofort mittels eingeschriebenem Brief anzuzeigen. Der jeweiligen Pfandgläubiger ist von unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
2. Eine etwaige Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Sachen nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Kaufpreises zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Produkte. Seine durch Verbindung irgendwelcher Produkte von uns mit anderen Sachen etwa entstehenden Eigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt an uns.
3. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
4. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter und verlängerter) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt nur, solange kein Insolvenzantrag über das Vermögen des Käufers gestellt ist. Wir werden sie nur dann widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Kommt der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt unbeschadet unserer sonstigen Rechte die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen und diese zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig zu verwerten. In diesem Fall wird der Käufer uns oder von uns Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Wird von uns die Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften verlangt, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Verbraucherschutzvorschriften fänden Anwendung.
6. Der Käufer von Baustoffen, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentlicher Bestandteil aufgrund eines Werkvertrages des Käufers mit dem Bauherrn bestimmt sind, tritt hiermit seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek mit der oben vereinbarten Forderungsabtretung im Wert der gelieferten Baustoffe an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek zu erwirken, aber auf Anforderung verpflichtet, die Rechte an uns zu übertragen.
§ 7 Gewährleistungsansprüche
1. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Erhalt durch den Käufer zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge nicht unverzüglich - spätestens innerhalb von vier Tagen nach Ablieferung – und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren sonstigen Mängel nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich bei uns eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandungen versteckter Mängel, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich bei uns eingegangen sind.
Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt alle Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist oder gebrauchte Ware, wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
3. Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen abzüglich 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Käufers besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, soweit nicht gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist gilt. Davon unberührt bleiben unsere Haftungsregelungen wie nachfolgend.
§ 8 Haftung
1. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrechnungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Körperschäden und Beschädigung des Lebens und der Gesundheit auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Verweigert der Käufer trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung die Abnahme, so sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises als Mindestschaden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, darzulegen, dass ein Schaden im konkreten Einzelfall nicht oder nur in geringerem Maße eingetreten ist.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
2. Dasselbe gilt im kaufmännischen Verkehr auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten; es sei denn, dass uns bei der Vertragserfüllung eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt, dass wir für die mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten haben, der dem Wert der Leistung entspricht oder dass wir im Verhältnis zu unseren Vorlieferanten einen Teil der Vergütung zurückerhalten.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Lippstadt.
2. Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, also auch für Wechsel- und Scheckklage ist Lippstadt, falls die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 ZPO vorliegen. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Käufer bei dessen allgemeinen Gerichtsstand ebenfalls geltend zu machen.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
2. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
3. Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
4. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Käufer erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen der vertraglichen Beziehung bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Käufer ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes innerhalb der Unternehmensgruppe verwenden.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Persönlich haftende Gesellschaft: BACH Verwaltungs GmbH in Lippstadt
Geschäftsführer: Sebastian Mertens und Sebastian Funke
Registergericht Paderborn, HRA 3356 und HRB 5225, USt-ID: DE 125 691 260, Stand April 2022